Was jetzt bei der Einreise nach Italien gilt

Der größte Unsicherheitsfaktor im heurigen Reisesommer sind definitiv die verschiedenen Einreisebestimmungen der einzelnen Länder. Mit der sogenannten Vereinfachung mit dem „Grünen Pass“ wurde es umständlicher, von einfacher kann nicht die Rede sein. Daher hier die mit Datum heute, 1. Juli 2021, gültigen Einreisebestimmungen für Italien:

Welche Regeln gelten für die Einreise nach Italien?

Alle Personen, die von einem ausländischen Standort aus nach Italien reisen, müssen das EU-Formular „Digital Passenger Locator“ ausfüllen. Sollte das digitale Formular aus technischen Gründen nicht funktionieren, muss das Papierformular ausgefüllt werden: Selbsterklärungsformular (deutscheenglische Fassung)

Einreise mit dem Grünen Pass (EU Digital COVID-Zertifikate)

Italien akzeptiert ab dem 21. Juni 2021 „EU Digital COVID-Zertifikate“ (EUDCC).

Inhaber von EUDCC können ohne weitere Einschränkungen (Prüfung oder Quarantäne) nach Italien einreisen, sofern ihr Zeugnis entweder Folgendes enthält:

  • Nachweis der Impfung.
    Gültigkeit: mindestens 14 Tage nach Ende des vorgeschriebenen Impfzyklus ( nach der zweiten Dosis oder nach einer Einzeldosis für den Janssen/Johnson&Johnson-Impfstoff und für Menschen, die sich von COVID-19 erholt haben).
    Zugelassene Impfstoffe sind: Pfizer BioNtech, Moderna, AstraZeneca/Oxford, Johnson&Johnson/Janssen.
  • Nachweis der Heilung von COVID-19—
    Gültigkeit: 6 Monate ab dem positiven Abstrich.
  • Negatives Ergebnis eines COVID-19-Tests.
    Sowohl PCR als auch Rapid Antigen Tests
     werden akzeptiert.
    Gültigkeit: 48 Stunden

Einreise OHNE dem Grünen Pass

Einreise aus Ländern der Liste C (darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz) sind unter folgenden Bedingungen möglich:

Negatives Testergebnis, welches bei Grenzübertritt maximal 48 Stunden alt sein darf. Es gilt der Zeitpunkt der Testung. Gültig sind sowohl PCR-Tests als auch ein Antigen-Schnelltest.

Was gilt für Kinder?

Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

Klarstellungen

Alle in einem EU- oder Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Nachweise in digitalem oder Papierformat (einschließlich des gelben Impfausweises) in italienischer, englischer, französischer oder spanischer Sprache sind diesem Zertifikat gleichgestellt.
Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen.

Was hat es mit der ominösen Meldung an die örtliche Gesundheitsbehörde auf sich?

In den gesetzlichen Bestimmungen ist immer noch zu lesen, dass bei Einreise die örtliche Gesundheitsbehörde zu verständigen sei. Dazu sollte man mal wissen, welche dies für den jeweiligen Ort ist. Für Venedig wären dies Beispielsweise die ULSS 3. Ob die tatsächlich eine große Freude haben, wenn sich mehrere hunderttausend Touristen bei ihnen melden, darf stark angezweifelt werden. Da dies weder Sinn hat, wir noch weniger eine Behördenüberlastung provozieren wollen, veröffentlichen wir die entsprechenden Kontaktdaten nicht. Diese Meldung kann man getrost vernachlässigen. Wer dies aus Gewissensgründen trotzdem machen will, kann bei der vom Gesundheitsministerium angegebenen Telefonnummer anrufen und seine Ankunft melden. Für den Veneto ist dies EINE Telefonnummer. Viel Erfolg beim Anruf! 😉 KONTAKTNUMMERN

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