Rückreise nach Bayern – der Corona-Test kann nachgeholt werden

Viele Urlauber verzweifeln gerade wegen der neuen deutschen Einreiseverordnung, da diese ja vorschreibt, dass zwingend ein negatives Testergebnis bei Einreise vorgelegt werden muss. Da vor Ort jedoch äußerst schwer ein Termin zu bekommen ist, dies oft mit stundenlangen Wartezeiten verbunden ist, zudem auch noch teilweise nicht kostenlos ist, greift eine entsprechende Verordnung von Bayern:

Man hat 24 Stunden Zeit diesen Test nachzuholen: demnach sind nach §5 CoronaEinreiseV erfasste Personen, die nach einer Anforderung durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde keinen Testnachweis vorlegen, verpflichtet, unverzüglich einen Test zu machen. Das Testergebnis ist spätestens innerhalb von 24 Stunden vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen die sich auf der Durchreise durch den Freistaat Bayern befinden.

Wo finde ich den entsprechenden Gesetzestext?

Die Verordnung ist hier nachzulesen: BayMBl. 2021 Nr. 538 – Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)

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ANFRAGEBEANTWORTUNG

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Ein Ministeriumssprecher:

In der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes ist eindeutig geregelt, dass, sofern eine Nachweispflicht bei Einreise besteht, der entsprechende Nachweis grundsätzlich bereits bei der Einreise vorliegen muss. Für nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen bedeutet dies, dass ein aktueller Testnachweis bereits bei dem Grenzübertritt vorhanden sein muss. Wer ohne Testnachweis einreist, handelt ordnungswidrig und muss ein Bußgeld bezahlen. Die Höhe dieses Bußgeldes beträgt in Bayern je nachdem, ob die Einreise aus einem Risikogebiet erfolgt, in der Regel zwischen 250 € und 1.000 €. Eine Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Wer keinen Testnachweis hat und gleichwohl einreist, handelt in der Regel vorsätzlich.

Das Bezahlen eines wegen einer Einreise ohne Testnachweis festgesetzten Bußgeldes bedeutet aber keineswegs, dass nun kein Test mehr erforderlich ist. Im Gegenteil: Personen, die entgegen der CoronaEinreiseV ohne Testnachweis einreisen, sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, eine Testung zu dulden. Deshalb ordnet die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 1. August 2021, BayMBl 2021 Nr. 538 (AV Testnachweis) an, dass Personen, die entgegen der CoronaEinreiseV bei einer Kontrolle keinen Testnachweis vorlegen, zusätzlich zu dem Bußgeld verpflichtet sind, sich testen zu lassen. Diese Testung muss unverzüglich, also schnellstmöglich nach der Einreise, erfolgen und das Testergebnis muss dann unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden. Diese Testung ändert aber nichts daran, dass die Einreise ohne Testnachweis erfolgte. Die Ordnungswidrigkeit wurde bereits bei der Einreise begangen und ist mit einem Bußgeld zu ahnden.

Wer nach Bayern einreist und den erforderlichen Testnachweis nicht vorzeigen kann, muss daher ein hohes Bußgeld bezahlen und sich schnellstmöglich testen lassen und das Ergebnis dieses Tests unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Wer sich dann entgegen der AV Testnachweis weiterhin nicht testen lässt und somit die dort angeordnete ärztliche Untersuchung nicht duldet, handelt erneut ordnungswidrig und muss gegebenenfalls ein weiteres Bußgeld bezahlen. Dessen Höhe beträgt nach der Nr. 14 des Bußgeldkatalogs vom 10.8.2021 in der Regel 500 €.

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