AKTUELLE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREISE NACH ITALIEN (Stand 18.05.2021)
Die Einreise aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzungen (für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder durch Österreich durchgefahren sind):
- Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen ein gültiges Selbsterklärungsformular (deutsche, englische Fassung) ordnungsgemäß ausgefüllt mit sich führen. Ab 24. Mai 2021 muss die Vorab-Registrierung der Reise durch das digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLF) https://app.euplf.eu/ elektronisch erfolgen – nur bei technischen Problemen darf im Ausnahmefall nach dem 24. Mai noch eine Eigenerklärung im Papierformat vorgelegt werden.
- Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf (Kinder unter 2 Jahren sind von der Testpflicht zwecks Einreise befreit). Derzeit gilt die Testpflicht auch für geimpfte oder genesene Personen.
Personen, die bei der Einreise keinen COVID-Test vorlegen können, sind neben dem Ausfüllen des o.g. Selbsterklärungsformulars verpflichtet zur:
- Einhaltung einer 10-tägigen Quarantäne
- Meldung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL)
- Beendigung der 10-tägigen Quarantäne mit einem PCR- oder Antigentest
Ausnahmen von der Testpflicht (jedoch nicht von der Registrierungspflicht, d.h. Selbsterklärungsformular bzw. ab 24.05.2021 elektronische Registrierung mittels digitalen Einreiseformulars https://app.euplf.eu/ ) für:
- die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
- Reisepersonal;
- die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
- die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
- Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
- Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren;
- Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
- Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren;
- Diplomaten, Beamte und Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Ausübung ihrer Funktion;
Nähere Details/ weitere Informationen: Personen, die in Italien einen Partner oder Familie besuchen möchten, gelten dort NICHT als Pendler und sind somit nicht von der Registrierungs- und Testpflicht ausgenommen.